Pflichtangaben

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  4. Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum)
  5. fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer, darf nur einmalig vergeben sein!)
  6. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung
  7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bei Abschlagsrechnungen Angabe des Zeitpunkts des vereinnahmten Entgelts), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  8. nach Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
  9. Der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen
  10. Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist gesondert auszuweisen.
  11. Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen
  12. Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers, der nicht Unternehmer ist bzw. Unternehmer ist, die Leistung aber dem nichtunternehmerischen Teil zuzuordnen ist
Musterrechnung

zusätzliche Angaben in Sonderfällen

  1. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmer und des Leistungsempfängers in Fällen des § 14 a Abs. 1 (sonstige Leistung), Abs. 3 (innergemeinschaftliche Lieferung) und Abs. 7 UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)
  2. Hinweis auf Steuerbefreiung mit Bezeichnung des Grundes in umgangssprachlicher Form, z. B. „Ausfuhr“, „Krankentransport“
  3. Angabe der Merkmale in § 1 b Abs. 2 und 3 UStG bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge (motorbetriebene Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge)
  4. Im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) einen Hinweis auf die Sonderregelung
  5. Im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14 b Abs. 1 S. 5 UStG
  6. Hinweis auf internationales und nationales Reverse Charge („Steuerschuldnerschaft des Empfängers“)
  7. Kenntlichmachen als „Gutschrift“ falls im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird
  8. Hinweis auf Differenzbesteuerung sowie Reiseleistungen

Pflicht zur Rechnungsstellung

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG

  • Der Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
  • Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG

  • Für steuerpflichtige sonstige Leistungen, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine Rechnungserteilungspflicht. Der Unternehmer ist bei Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
  • Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung entfällt, wenn die Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind und den Leistungsempfänger grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

die Wirtschafts-Identifikationsnummer

  • Als Selbstständiger erhalten Sie eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Und zwar für jede unternehmerische Tätigkeit eine, das heißt Sie bekommen zwei separate Wirtschafts-Identifikationsnummern, wenn Sie zwei Unternehmen haben.
  • Wichtig für Sie: Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt erst mal erhalten und soll erst auf lange Sicht hin mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer vereint werden.
  • Sie sind verpflichtet, die Wirtschafts-Identifikationsnummer ab Erteilung im Impressum Ihrer Internet-Seiten (§ 5 Telemediengesetz) und in Rechnungen (§ 14 Umsatzsteuergesetz) anzugeben. Alternativ reicht es, dort Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
  • Ihre bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie in jedem Fall weiterverwenden (z. B. bei Rechnungen für Lieferanten im Ausland).
  • (bisher sind die Rahmenbedingungen festgelegt, aber Wirtschafts-ID Nummern sind bisher noch nicht vergeben worden).

Sanktionen bei Verstößen

  • Die Rechnung ist eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Abrechnung:
    Seit 01.08.2004 begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, wer als leistender Unternehmer keine Rechnung erteilt oder die Rechnung nicht binnen sechs Monate erteilt und dabei vorsätzlich oder leichtfertig handelt (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UStG). Dies gilt auch dann, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Erteilung einer Rechnung absehen. (Wie eingangs erwähnt, besteht ab 01.01.2009 bei der Ausführung von steuerfreien Leistungen keine Verpflichtung mehr eine Rechnung zu erstellen. Es kann allerdings freiwillig eine Rechnung erteilt werden.)
  • Eine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Dienstleistung muss spätestens am 15. des Folgemonats ausgestellt werden.
  • Wer gegen die Aufbewahrungspflicht verstößt (grobe Fahrlässigkeit), muss mit einem Bußgeld rechnen. (bis zu 500,00 Euro für nichtunternehmerische Leistungsempfänger, bis zu 5.000,00 Euro für Unternehmer).
  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in Unternehmen beträgt 10 Jahre.

Vereinfachte Abrechnung

Kleinbetragsrechnungen
(Entgelt zzgl. Steuer ≤ 150,00 Euro)

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!)
  3. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag sind in einer Summe auszuweisen.
  5. Der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen. Im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG

  • Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im
    • vergangenen Kalenderjahr < 17.500,00 Euro
    • laufenden Kalenderjahr < 50.000,00 Euro
  • Folgen der Besteuerung von Kleinunternehmern
    • kein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung
    • kein Vorsteuerabzug möglich
    • keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
    • Achtung: Wer trotzdem Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, ist zur Abführung dieser Umsatzsteuer verpflichtet.

Empfehlung: Beratung durch den Steuerberater, ehe die Entscheidung getroffen wird.

Bauleistung

  • Für bestimmte Bauleistungen, die Unternehmer ausführen, wird die Steuerschuldnerschaft verlagert, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls derartige Bauleistungen ausführt (§ 13 b UStG: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger).

    Beantragung einer Ust 1 TG Bescheinigung ab 1.10.2014 von Bauunternehmern
  • Leistungsempfänger legt leistendem Unternehmer Freistellungsbescheinigung vor im Sinne des § 48 b EStDV (oder seine Bauleistungen betragen mehr als 90 % der steuerbaren Umsätze).
  • Grundsätzlich besteht Vertrauensschutz
  • Als Bauleistungen gelten:
    • Werklieferung und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
    • Als Bauwerk gelten auch mit dem Erdboden verbundene Anlagen (Brücken, Straßen, Tunnel).
    • Auch künstlerische Leistungen an einem Bauwerk gehören dazu, wenn sie sich auf die Substanz auswirken.
    • Fassadenreinigung mit Sandstrahl, der die Oberfläche abschleift.
  • keine Bauleistungen
    • Planungs- und Überwachungsleistungen
    • Materiallieferungen (Baustoffhändler, Baumärkte), wenn nicht selbst in ein Bauwerk eingebaut
    • Anliefern von Beton ohne Verarbeitung
    • Lieferungen von Wasser und Energie
    • zur Verfügung stellen von Betonpumpen/Baugeräten ohne Bedienungspersonal
    • Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern, Messeständen
    • Entsorgung von Baumaterial (Schuttabfuhr)
    • Gerüstbau
    • Anlagen von Bepflanzungen und deren Pflege (keine Dachbegrünung)
    • bloße Reinigung von Räumen oder Flächen (Fenster)
    • Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen davon, wenn der einzelne Umsatz < 500 Euro

Vorsteuerabzug

Voraussetzungen

  • Leistungserhalt für das Unternehmen
  • Leistendes Unternehmen muss Umsatzsteuer gesetzlich schulden
  • Ordentliche Rechnung i.S. der §§ 14ff UStG

Buch- und Belegnachweise

Buch- und Belegnachweise

  • Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Bei nicht steuerbaren innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
  • Nachweis und Aufbewahrung von zusätzlichen Belegen erforderlich

Weitere Besonderheiten

  • Korrektur von Rechnungen
  • Rechnungen bei sog. Dauerleistungen
    • Vertrag kann gleichzeitig Rechnung sein
    • Statt Angabe des Leistungszeitpunkts Angabe des Leistungszeitraums
    • Gesonderte Einzelabrechnungen möglich
  • Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen Die geforderten Rechnungsangaben müssen insgesamt enthalten sein. Auf einem Dokument müssen aber zumindest der Nettobetrag und der Steuerbetrag stehen sowie die Verweise auf die übrigen Dokumente, welche die anderen Pflichtangaben enthalten
  • Entgeltminderungen
    • Hinweis auf vereinbarte Boni, Skonti, Rabatte auf der Rechnung
    • Allgemeiner Hinweis genügt